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zum Nachteil des Ge­sund­heitsschutzes der Bevölkerung im Bereich der Mobilfunkstrahlung? Was können wir tun?

Ein Beitrag von Sibylle Killinger, Rechtsanwältin aus dem Chiemgau

Geht von den für die Mobilfunkstrahlung geltenden Grenzwerten, die in der 26.BImSchV geregelt sind, tatsächlich eine Schutzwirkung aus? Wieso wurden sie nicht nach unten korrigiert, obwohl

  • eine nach anerkannt höchsten Standards durchgeführte internationale Tierstudie mit mehr als 1000 Tieren bei den Tieren, die Mobilfunkstrahlung unter den Grenzwerten ausgesetzt waren, zu einem signifikanten Krebsaufkommen führte (Ramazzini Studie),
  • in In vitro Versuchen bei Bestrahlung ein signifikanter Anstieg von DNA-Strangbrüchen nachgewiesen werden konnte (Reflex-Studie),
  • eine Auswertung sämtlicher auf Englisch veröffentlichter Studien der letzten 10 Jahre zum Thema der gesundheitlichen Effekte der Mobilfunkstrahlung unterhalb der Grenzwerte eine die männliche Fruchtbarkeit schädigende Wirkung ergab und zusätzlich eine wahrscheinlich krebserregende Wirkung (STOA Review des Technikfolgenausschusses des EU- Parlaments),
  • eine an Anwohnern von Mobilfunkmasten in Bayern durchgeführte Studie bei die­sen eine signifikante Erhöhung von Chromosomenaberrationen ergab und zwar in einem das Erlaubte bei einer Bestrahlung mit ionisierender Strahlung bei Weitem übersteigenden Ausmaß (Athem3 Studie)? 

Warum werden diese Erkenntnisse nicht anerkannt? Warum führen sie nicht zu einer Absenkung der Grenzwerte?

Welche Studien liegen denn den aktuellen Grenzwerten zu Grunde? Wie sind sie zustande gekommen? Was macht sie so sicher, dass von diesen nicht abgerückt wird?

Nun, der Grenzwertfestsetzung liegen nur wenige Kurzzeitversuche von nur 8 Ratten und 5 Affen zu Grunde – durchgeführt von der der US-Marine, also dem US-Militär. Sie fanden in den Jahren 1980, 1984 statt.

Dies wird von der Bundesregierung nicht bestritten.

Bei den wenigen kurzen Untersuchungen wurde ausschließlich auf die Feststellung einer Verhaltensänderung der Tiere abgestellt. Ausschließlich diese diente also als Indikator für eine Gesundheitsschädlichkeit.

Hieraus leiteten die amerikanische FCC und die ICNIRP für die Allgemeinbevölkerung den bis heute geltenden Expositionsgrenzwert von 0,08 W/kg SAR ab, der der 26.BImSchV zu Grunde liegt.

International Commission on the Biological Effects of Electromagnetic Fields (ICBE-EMF), Environmental Health (2022), https://doi.org/10.1186/s12940-022-00900-9, S.8

Bei den Versuchen

  • wurde also keine differenzierte medizinische Untersuchung der Tiere vor und nach dem Experiment vorgenommen, z.B. Wirkung auf die Wirkung der Strahlung auf die Organe oder das Blut, insbesondere keine Analyse des oxidativen Stresses,
  • es fand keine auch nur mehrtägige Strahlungsexposition der Tiere statt,
  • es fanden keine Untersuchungen am Menschen statt,
  • die Auswirkungen unterschiedlicher Signaleigenschaften wurde nicht untersucht, wie z.B. Trägerwellenmodulationen oder das Pulsieren des Signals, denen aber die Bevölkerung real ausgesetzt ist.

Sie waren somit nicht geeignet, die Weltbevölkerung wirksam vor Gesundheitsschäden durch eine Dauerexposition von Mobilfunkstrahlung zu schützen. Diesem Anspruch sollten sie auch nicht genügen.

Wieso wurden die Grenzwerte trotzdem in dieser Höhe festgesetzt? Wusste die Regierung nicht um die fehlende wissenschaftliche Grundlage von deren Festsetzung?

Doch sie wusste es.

Die deutsche Regierung setzte die Grenzwerte sogar quasi selbst fest.

Denn bei Verabschiedung der 26.BImSchV, in der die Grenzwerte geregelt sind, war Professor Jürgen Bernhardt Vizedirektor des BfS, Leiter von dessen Abteilung für Strahlenschutz in der Medizin und als solcher Teil der Bundesregierung und in Personalunion auch Vorsitzender der ICNIRP, also Leiter der die Grenzwerte festsetzenden Behörde.

Der Bundesregierung lagen darüber hinaus nachweislich sogar konkrete Anhaltspunkte für eine krebserregende Wirkung der Strahlung unterhalb der Grenzwerte vor.

Dies ergibt sich insbesondere aus einem Fernsehinterview von Prof. Bernhardt anlässlich der Unterzeichnung der 26.BImSchV durch die damalige Bundesumweltministerin Merkel am 29.01.97.

Hierin sagte er:
„Zweifelsfrei verstanden haben wir bei den hochfrequenten Feldern nur die thermische Wirkung, und nur auf dieser Basis können wir derzeit Grenzwerte festlegen. Es gibt darüber hinaus Hinweise auf krebsfördernde Wirkungen und Störungen an der Zellmembran.“²

Und wegen der ausdrücklich eingeräumten Hinweise auf deren krebsfördernde Wirkung hätten die Grenzwerte nicht festgelegt werden dürfen.

Dies war wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig.

Aber nicht genug damit:

Das Bundesverfassungsgericht erteilte dann auch noch diesen offensichtlich rechtswidrig festgesetzten Grenzwerten einen Bestandsschutz, 1 BvR 1676/01 und begründete dies damit, dass sie “auf den übereinstimmenden Empfehlungen des Komitees für ­Strahlen der Internationalen Strahlenschutzvereinigung, der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen sowie der beim Bundesamt für Strahlenschutz (…) angesiedelten Strahlenschutzkommission” beruhen würden.

Diese Begründung ist eine Farce, denn sämtliche vom Bundesverfassungsgericht als kompetent aufgeführte Stellen sind, personell ineinander verwoben bis hin zur Identität (siehe zum Beispiel Prof. Bernhardt) und der Empfehlung lagen eben für jedermann recherchierbar nur kurze Verhaltensbeobachtungen von wenigen Tieren zu Grunde.

Der Bestandsschutz besteht darin, dass das Bundesverfassungsgericht den Gerichten der unteren Instanzen verbat, diese zu überprüfen.

Eine Überprüfung der Grenzwerte ist hiernach erst dann erlaubt, wenn die Bundesregierung sie selbst für in Frage gestellt ansieht. Hierfür wird ihr zusätzlich noch ein “weiter Ermessensspielraum” eingeräumt.

Die von der Bundesregierung selbst willkürlich festgesetzten und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachweislich rechtswidrigen Grenzwerte wurden durch sie unangreifbar gemacht.

Der Rechtsstaat wurde also faktisch vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Mobilfunks ausgehebelt – die Bundesregierung über das Gesetz gestellt, die Bürger rechtlos gestellt, mit der Folge eines massiven Mobilfunknetzausbaus.

Und parallel zum Mobilfunknetzausbau kann ein signifikanter Anstieg von diversen Krankheiten verzeichnet werden. Insbesondere erhöhte sich zwischen 1994 und 2012 die Zahl der Hirntumore bei Kindern um 25%, gemäß vom RKI veröffentlichter Zahlen.

Dies ist mit den Wertungen des Grundgesetzes unvereinbar.

Als Silberstreif am Horizont äußerte das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 04.04.24 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grenzwerte, 1 A 10814/23.OVG, weshalb es eine erstinstanzliche Klageabweisung gegen einen Mobilfunkmast bei Mainz aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwies.

Allein auf die Gerichte können wir aber wegen vorgenannter Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht setzen.

Wir müssen vielmehr selbst aktiv werden – jeder einzelne von uns.

Wir müssen eine Aufhebung der Machtkonzentration des Bundesverfassungsgerichts fordern, eine stärkere Trennung der Gewalten voneinander, vor allem aber die Benennung von Richtern durch die Bevölkerung und eine unabhängige Presse, so dass derartige Informationen der Bevölkerung zugänglich werden.

Lasst uns wieder den Menschen in den Mittelpunkt stellen und nicht mehr die Kapitalvermehrungsinteressen Weniger.

1 Steneck, Nicholas H.: The Microwave Debate. 1984, MIT, siehe auch Steneck et al.: The Origins of U.S. Safety Standards for Microwave Radiation, Science Vol. 208,1980

² Mobilfunk: Ein Freilandversuch am Menschen, 07.03.2003, von Thomas Grasberger und Franz Kotteder, ISBN 388873295,

S. 103 f,