Das, zumindest räumlich, oberste Organ des homo sapiens ist das Gehirn.
Vielfach wird die Behauptung aufgestellt, genau dieses sei es auch, was den Menschen dem Rest der Schöpfung überlegen mache.
Derzeit regen sich allerdings vermehrt Befürchtungen, diese Annahme könnte auch mehr Wunsch als Denken, also gewissermaßen Wunschdenken sein.
Ein Indiz für diese Betrachtungsweise stellt möglicherweise das rastlose Bemühen der deutschen und europäischen Legislative und Judikative, Gesetzgebung und Rechtsprechung, dar. So sind sie doch bemüht, der umtriebigen Geister, deren Sitz in eben diesem Organ verortet wird, Herr zu werden.
Zivilisatorische Errungenschaften wie die Initiative TNI (Trusted News Initiative), der „Digital Service Act“ (DAS abgekürzt) oder das „Demokratieförderungsgesetz“ sind eindrucksvolle Beispiele für politische Bemühungen, einen andauernden Wildwuchs organischen Materials oberhalb unserer Sprach-/Riech und Blickwerkzeuge einzudämmen.
Das geschieht in einem demokratischen Rechtsstaat mit einem Grundgesetz natürlich nur unter Achtung und Beachtung des Letzteren.
Dies wiederum führt direkt zu einem Blick auf Art. 5 GG, welcher sich redlich müht, die Freiheit der Meinung und deren Kundgabe, also der Äußerungen unseres höchsten Organs, zu beschützen.
Immer häufiger geraten diese Anstrengungen, die Gemeinschaft der redlich Denkenden vor solchen freigesetzten Hirnprodukten in Schutz(haft) zu nehmen, an die verfassungsrechtlichen Grenzen, welche das GG in Art. 5 aufstellt.
Einen Lösungsansatz könnte hier eben dieses GG selbst bieten, was auf den ersten Blick gar nicht so leicht erkennbar wird.
Art.15 GG sieht nämlich vor, neben Grund und Boden etc. auch Produktionsmittel einer Vergesellschaftung zuzuführen, sofern dies im weiteren Sinne im Interesse eben dieser Gemeinschaft (redlich Denkender) ist.
Sofern man nun in der weitgehend entkörperlichten digitalen Welt unter „Produktionsmitteln“ eben dieses Organ subsumieren möchte, dessen Produkt eben diese gefährlichen und dem wohligen Gemeinschaftsgefühl abträglichen sogenannten „freien Meinungsäußerungen“ wären, käme man dem gewünschten Ergebnis mit legalen Mitteln näher.
Jedes Mittel zur Manipulation, von öffentlich-rechtlichen Medien angefangen bis zu den vorgenannten „Leistungen unserer Gesetzgebung“, wäre dann genau betrachtet doch eher ein Mittel zur Umsetzung der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vergesellschaftung eben dieses Produktionsmittels, genannt Gehirn.
Bliebe noch zu klären: die Frage der grundgesetzlich dann vorgeschriebenen Entschädigung des ursprünglichen Eigentümers dieses Produktionsmittels.
Setzt man jedoch, was ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich sein dürfte, den sogenannten gemeinen, also einfachen, Wert der hergestellten Produkte (alias Meinung) an, so liegt die Lösung quasi auf der Hand.
Sind nämlich diese Meinungen und schlimmstenfalls sogar deren Verbreitung wertlos, so lässt sich dieses Vorhaben elegant umsetzen ohne jede finanzielle Belastung des durch wichtigere Projekte ohnehin überstrapazierten Staatshaushalts.
Na, dann, worauf warten wir? Wenden wir doch einfach geltendes (Grund)Recht an.
Sarkastikus a.d. 2024